Neues EU-Mahnverfahren für grenzüberschreitende Geldforderungen
Forderungen aus dem Bereich der Zivil- und Handelssachen können in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, geltend gemacht werden
Gläubigern bietet das neue EU-Mahnverfahren die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, sofern der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleicht.
Das europaweit einheitliche Mahnverfahren ist grundsätzlich bei dem Gericht anhängig zu machen, in dessen Bezirk der Antragsgegner beziehungsweise Schuldner seinen Aufenthalt hat.
Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht, wird in Deutschland das Europäische Mahnverfahren zentral beim Amtsgericht Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - bearbeitet.
Ist ein Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl, gegen den der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen kann. Ist dies nicht der Fall, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Diesen Zahlungstitel kann der Antragsteller dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzen.
Das in allen Amtssprachen der EU übersetzte Antragsformular kann entweder auf der Internetseite des Amtsgerichts Wedding (hier finden Interessenten auch das Merkblatt sowie die Gerichtskostentabelle) als PDF-Datei ausgedruckt und von Hand ausgefüllt werden bzw. über die Internetseite des Europäischen Gerichtsatlas online ausgefüllt werden.
Ergänzt wird diese Neuregelung durch das ab 01.01.2009 geltende neue europäische Klageverfahren für geringfügige grenzüberschreitende Forderungen bis 2.000 Euro. Auch hier stehen dem Kläger für die Einleitung des Verfahrens - ebenso wie dem Beklagten für die Erwiderung - standardisierte Formulare, die als Schriftsatz, Fax oder elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden dürfen, zur Verfügung.
SBC Neubrandenburg
Kommunalgemeinschaft Pomerania e.V.
[15.07.2009]